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SG Oldenburg, 13.07.2005 - S 61 KR 345/04 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
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- BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R
Krankenversicherung - Pflegeheim - Abgrenzung der Leistungsverpflichtung bei …
Auszug aus SG Oldenburg, 13.07.2005 - S 61 KR 345/04
Behinderte Versicherte wie die Klägerin, die die Fähigkeit zum selbständigen Sitzen, Gehen und Stehen verloren haben, können deshalb zur Erhaltung ihrer Mobilität grundsätzlich einen entsprechenden Multi-Funktionsrollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen (…vgl. BSG SozR 3/2005 § 33 Nr. 37; BSG Urteil vom 22.07.2004 -B 3 KR 5/03-).Dieser Grundsatz erfährt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, beim Versicherungsfall der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) eine Einschränkung: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der Konzeption des Fünften Sozialgesetzbuches und des Elften Sozialgesetzbuches dort, wo bei vollstätionärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (vgl. BSGE 85 Seite 287; BSG Urteil vom 22.07.2004 -B 3 KR 5/03 R-).
- BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R
Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige
Auszug aus SG Oldenburg, 13.07.2005 - S 61 KR 345/04
Dieser Grundsatz erfährt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, beim Versicherungsfall der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) eine Einschränkung: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach der Konzeption des Fünften Sozialgesetzbuches und des Elften Sozialgesetzbuches dort, wo bei vollstätionärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (vgl. BSGE 85 Seite 287; BSG Urteil vom 22.07.2004 -B 3 KR 5/03 R-).